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Bewilligungen

Die Schweiz verfolgt ein Anwerbesystem, das zweigleisig ausgelegt ist. Dies wurde angesichts der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten (Freizügigkeitsabkommen) erforderlich. Dabei geht es um den Vorrang des Zugangs von Personen mit Erwerbstätigkeit aus EU-Mitgliedsländern sowie gleichzeitig um die Realisierung einer nichtrestriktiven Zuwanderungspolitik für Fachkräfte und qualifizierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten.

Der Arbeitgeber ist für das Einholen der Arbeitsbewilligung für alle ausländischen Mitarbeiter zuständig. Formulare können direkt bei der WFB bestellt werden. Bis zur Genehmigung eines Gesuches für EU-Bürger muss der Arbeitgeber mit 2 bis 3 Wochen rechnen. Für die Bearbeitung der Gesuche von Nicht-EU-Ländern muss mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden.

Für EU-Bürger 

  1. Kurzaufenthaltsbewilligung EU für unterjährige Arbeitsverträge in der Schweiz
  2. Aufenthaltsbewilligung EU ist 5 Jahre gültig und kann verlängert werden
  3. Grenzgänger-Bewilligung EU für alle Grenzzonen, 5 Jahre gültig
  4. Niederlassungsbewilligung EU kann nach mindestens 5 Jahren Wohnsitz in der Schweiz beantragt werden

Für Nicht-EU-Bürger

  1. Kurzaufenthaltsbewilligung
  2. Jahresaufenthaltsbewilligung, gültig 1 Jahr, kann verlängert werden
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Fact Sheet "Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen"
 (456.57 kB)
Bundesamt für Migration
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